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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigenaufträge
1. Für alle Anzeigenaufträge gegenüber »musicals – Das Musicalmagazin« (im Folgenden „Verlag“ genannt) gelten ausschließlich die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie ergänzende individuelle Vereinbarungen, sofern diese in Schriftform vorliegen. Die AGB bilden auch dann die Geschäftsgrundlage, wenn der Besteller die Gültigkeit dieser Bedingungen ausdrücklich ausschließt und der Verlag nicht widerspricht.
2. Ein Anzeigenauftrag im Sinne der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung zum Zwecke der Verbreitung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungstreibenden in Print- oder Online-Medien der Zeitschrift »musicals – Das Musicalmagazin«.
3. Anzeigenaufträge sind, wenn nichts anderes vereinbart worden ist, innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzuwickeln. Die in der Anzeigenpreisliste bezeichneten Nachlässe werden nur dem Auftraggeber und nur für die innerhalb eines Jahres erscheinenden Anzeigen gewährt (Anzeigenjahr). Wiederholungsrabatte gelten nur innerhalb eines Anzeigenjahres; die Frist beginnt mit dem Erscheinen der ersten Anzeige.
Bei Erweiterung des Auftrages entsteht ein Anspruch auf rückwirkenden Rabatt, sofern der Grundauftrag rabattfähig war. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht spätestens einen Monat nach Ablauf des Anzeigenjahres geltend gemacht wird. Erreicht ein Auftrag nicht das vorhergesehene Auftragsvolumen, so wird der zuviel gewährte Preisnachlass nachträglich in Rechnung gestellt.
4. Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen gegenüber den Werbungstreibenden an die Anzeigenpreisliste des Verlags zu halten. Die vom Verlag gewährte Vermittlungsprovision errechnet sich aus dem Netto-Betrag nach Abzug von Rabatt, Boni und Mängelnachlass. Die Vermittlungsprovision wird nur an vom Verlag anerkannte Werbeagenturen vergütet unter der Voraussetzung, dass der Auftrag unmittelbar von der Werbeagentur erteilt wird, ihr die Beschaffung der fertigen und druckreifen Druckunterlagen obliegt und eine Gewerbeanmeldung als Werbeagentur vorliegt. Dem Verlag steht es frei, Aufträge von Werbeagenturen abzulehnen, wenn Zweifel an der berufsmäßigen Ausübung der Agenturtätigkeit oder der Bonität der Werbeagentur bestehen. Anzeigenaufträge durch Werbeagenturen werden in deren Namen und auf deren Rechnung erteilt.
5. Für die Aufnahme von Anzeigen in bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Zeitschrift wird keine Gewähr geleistet, es sei denn, dass der Auftraggeber die Wirksamkeit des Auftrages ausdrücklich davon abhängig gemacht hat. Die Anzeigenaufträge müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass der Auftraggeber benachrichtigt werden kann, wenn der Auftrag auf die gewünschte Art nicht auszuführen ist. Aufträge für Anzeigen können persönlich, telefonisch, schriftlich, per Email oder Internet aufgegeben werden. Bei telefonisch abgegebenen Aufträgen oder Änderungen von Anzeigenaufträgen haftet der Verlag nicht für Übermittlungsfehler.
6. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort "Anzeige" kenntlich gemacht. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitschrift erwecken, werden nicht angenommen.
7. Der Verlag behält sich vor, Anzeigen-, Beilagen- und Onlineaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form abzulehnen. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Die Ablehnung des Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
8. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder Beilagen bis zum jeweils vereinbarten Anzeigenschluss-Termin ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Beachtet der Kunde die Empfehlungen des Verlags zur Erstellung und Übermittlung von digitalen Druckunterlagen nicht, so stehen ihm keine Ansprüche wegen fehlerhafter Anzeigenveröffentlichung zu.
Der Verlag gewährleistet die drucktechnisch einwandfreie Wiedergabe der Anzeige im Rahmen der durch die Druckunterlage gegebenen Möglichkeiten und etwaiger bei Vertragsabschluss benannter drucktechnischer Toleranzen. Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen nicht sofort erkennbar, sondern werden diese erst beim Druckvorgang deutlich, so hat der Kunde bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche.
9. Der Auftraggeber hat bei ganz- oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Eine weitergehende Haftung des Verlages ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger schuldhafter Handlung des Verlages, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus nicht für grobe Fahrlässigkeiten von Erfüllungsgehilfen, die nicht leitende Angestellte sind; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeiten dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt.
Der Anspruch auf Nacherfüllung ist ausgeschlossen, wenn dies für den Verlag mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
Reklamationen und offensichtliche Mängel müssen innerhalb von vier Wochen nach Erhalt von Rechnung und Belegexemplar geltend gemacht werden. Alle Schadensersatzansprüche gegen den Verlag verjähren in 12 Monaten nach dem Zeitpunkt, indem der Auftraggeber von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.
10. Korrekturabzüge werden nur dann geliefert, wenn der Verlag den Satz und/oder das Layout der Anzeige übernimmt. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Korrekturabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Korrekturabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden. Sendet der Auftraggeber den ihm rechtzeitig übermittelten Korrekturabzug nicht fristgemäß zurück, gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt. Kosten für erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen und Lieferungen bestellter Druckvorlagen, Filme oder Zeichnungen hat der Auftraggeber zu tragen.
11. Druckvorlagen werden nur auf besondere Aufforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht der Aufbewahrung von Druckunterlagen endet einen Monat nach Erscheinen der jeweiligen Anzeige, sofern nicht ausdrücklich eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
12. Wurden vom Auftraggeber keine besonderen Formatvorgaben gemacht, so ist der Verlag berechtigt, die Anzeigengröße – unter Berücksichtigung der mutmaßlichen Interessen des Auftraggebers – festzulegen.
13. Der Auftraggeber übernimmt die Gewähr dafür, dass Inhalt und Gestaltung seiner Werbung den gesetzlichen, insbesondere den wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen entsprechen. Der Auftraggeber stellt den Verlag frei von jeglichen Ansprüchen Dritter egal aus welchem Rechtsgrunde.
14. Anzeigenaufträge können nur schriftlich, auch per Telefax oder Email, gekündigt werden. Ist die Anzeige bereits in Druck gegeben, hat der Aufraggeber die Anzeige zu bezahlen. Ansonsten kann der Verlag die Erstattung der bis zur Kündigung angefallenen Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen.
15. Falls der Auftraggeber eine Vorauszahlung zu leisten hat, ist der Verlag berechtigt, bei Zahlungsverzug ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
16. Falls der Auftraggeber keine Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber binnen 14 Tagen nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt.
Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen, es sei denn, es wurden abweichende Fristen oder eine Vorauszahlung schriftlich vereinbart. Zahlungen müssen kosten- und spesenfrei auf die in der Rechnung angegebenen Bankkonten des Verlages geleistet werden.
17. Bei Zahlungsverzug oder Stundung können vom Verlag Zinsen in Höhe von mindestens 3% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet werden. Darüber hinaus ist der Verlag berechtigt, im Einzelfall einen ihm nachweislich entstandenen, höheren Zinsverlust geltend zu machen. Befindet sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug, kann der fällige Betrag durch ein Inkassobüro eingezogen werden; die dadurch anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Bei Konkursen und Zwangsvergleichen entfällt jeder Nachlass.
Der Verlag ist berechtigt, das Erscheinen von Anzeigen von einer Vorauszahlung sowie vom Ausgleich noch offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen, ohne dass hieraus dem Auftraggeber irgendwelche Ansprüche gegen den Verlag erwachsen.
18. Der Verlag liefert mit der Anzeigenrechnung mindestens ein Belegexemplar der Zeitschrift. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinung des Verlages über Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.
19. Im Falle höherer Gewalt erlischt jede Verpflichtung des Verlages auf Erfüllung von Aufträgen und Leistung von Schadenersatz. Insbesondere wird auch kein Schadenersatz für nicht veröffentlichte oder nicht rechtzeitig veröffentlichte Anzeigen geleistet.
20. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Sitz des Verlages, soweit das Gesetz nichts anderes zwingend vorsieht.
21. Die eventuelle Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile berührt nicht die Wirksamkeit des übrigen Vertrages. Für den Fall der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen gilt diejenige Vertragsbestimmung als vereinbart, die gesetzlich zulässig ist und der unwirksamen Vertragsbestimmung am nächsten kommt.
Stand: April 2008